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Köhlerclub Zürich » Statuten

1. Name und Sitz
Unter dem Namen Verein «Köhler-Club, Freunde der Köhler von Romoos» besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich.

2. Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung des Köhlerverbandes Romoos und die Sicherung des Fortbestandes der Köhlerei im Napfgebiet sowie die Pflege von Geselligkeit und Freundschaft unter den Mitgliedern. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3. Mittel
Der Verein verfügt zur Verfolgung des Vereinszweckes über die Beiträge der Mitglieder; er kann auch andere Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

4. Aufnahme von Mitgliedern
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden. Die Aufnahme muss von einem Mitglied empfohlen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:

a) Einzelmitglieder
b) Paarmitglieder
c) Firmenmitglieder

5. Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
Ein Austritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Präsidenten. Das austretende Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits eingezahlter Mitgliederbeiträge.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das dem Ansehen des Vereins schadet oder sich statutenwidrig verhält, unter Angabe der Gründe ausschliessen. Das ausge- schlossenen Mitglied hat das Recht, einen solchen Vorstandsbeschluss an die Mitgliederversammlung weiter zu ziehen. Diese entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder endgültig.

6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevision

7.  Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen; weitere Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Präsident ist ausserdem verpflichtet, eine Mitglieder- versammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.

Die Versammlung wird mit Schreiben an die Mitglieder, mindestens 10 Tage im voraus, unter Angabe der Traktanden einberufen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
- Beschlussfassung über das Jahresbudget und Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr
- Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Tätigkeitsprogramms
- Bildung von Kommissionen für besondere Aufgaben und Festlegung der Referatstätigkeiten
- Terminplanung

Die Versammlung beschliesst mit einfachem Mehr der an der Versammlung anwesenden Mitglieder. An der Versammlung hat jede natürliche und juristische Person jeweils eine, Paarmitglieder 2 Stimmen.

Die Mitgliederversammlung wird normalerweise vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass über die Beschlüsse Protokoll geführt wird.

8. Der Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung, einen Budgetvorschlag und ein Tätigkeitsprogramm für das nächste Vereinsjahr vor.

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und einem oder mehreren weiteren Mitgliedern sowie einem Beisitzer. Der Beisitzer wird vom Köhlerverband Romoos bezeichnet; er muss nicht Mitglied des Vereins sein. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden jeweils auf eine Amtsdauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

9.  Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Vereinsmitglieder zu sein brauchen. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten darüber Bericht.

10. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschriften zu zweien von Präsident, Vizepräsident und Kassier.

11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

12. Statutenänderung
Für die Änderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig, der mindestens die Stimmen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Der Beschluss ist nur gültig, wenn die Änderungsvorschläge mit der Einladung zur Versammlung publiziert worden waren.

13. Auflösung des Vereins
Über eine Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschliessen, an der mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage nach der ersten stattfinden darf; diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befugt, mit einfachem Mehr über die Auflösung des Vereins zu beschliessen.
Ergibt sich bei der Liquidation des Vereinsvermögens ein Überschuss, so fällt dieser in das Eigentum des Köhlerverbandes Romoos, der ihn jedoch nur zum Zweck der Förderung der Köhlerei im Napfgebiet verwenden darf.